Vereinssatzung

Der Tauchclub Calypso Lahr e.V. wurde am 09. Juli 1988 in Lahr gegründet. Die Satzung wurde am 06.12.1988 beim Amtsgericht Lahr eingetragen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Tauchclub Calypso Lahr e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr unter der Nr. 721 eingetragen und hat seinen Sitz in Lahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts des Abschnittes der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des sportlichen Tauchens. Soweit Veranstaltungen geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesem gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen und entsprechend zu verwenden. Es dürfen keine Mitglieder durch Vergütungen begünstigt werden und sie bekommen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Zugehörigkeit des Vereins

a) Der Verein ist Mitglied eines Verbandes und
b) Mitglied der Interessengemeinschaft der Lahrer Turn- und Sportvereine und deren Rechtsnachfolge

 

§ 5 Mitglieder

a) Der Verein hat

1. aktive Mitglieder
2. jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
3. passive Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

b) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung und die Präambel des Vereins anzuerkennen und zu achten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Vater und Mutter) . Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Verleihung erfolgt nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes.

c) Passive Mitglieder sind Vereinsmitglieder die nicht am aktiven Tauchbetrieb teilnehmen.

d) Ein Wechsel von aktiv auf passiv kann nur zum Beginn eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich beantragt werden. Im übrigen gilt §5b.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins, passive Mitglieder nur soweit nicht der aktive Tauchbetrieb betroffen ist. Im Einzelfall entscheidet die Gesamtvorstandschaft. Sie dürfen an den Versammlungen teilnehmen und an deren Beratungen und Wahlen mitwirken. Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt aktives und passives Wahlrecht. Männliche und weibliche Mitglieder sind gleichberechtigt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

Mit der Aufnahme zum Verein verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung zu achten, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern sowie die vom Vereinsvorstand, der Mitglieder- oder Hauptversammlung beschlossenen und erlassenen Anordnungen, im besonderen die zur Aufrechterhaltung des Tauchclubbetriebes, zu beachten und zu befolgen. Die Mitglieder müssen, sofern sie zur Gestaltung von Vereinsveranstaltungen benötigt werden, den Gesamtvorstand tatkräftig unterstützen. Das Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitglieder- oder Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sofort nach der Aufnahme und die folgenden Jahresbeiträge in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Neu aufgenommene Mitglieder sind beitragspflichtig. Das Aufnahmedatum ist, nachdem der Gesamtvorstand der Aufnahme zugestimmt hat, der Tag, an dem der erste Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr eingegangen ist.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Verspätet eingegangene Austrittserklärungen befreien nicht von der Beitragszahlung für das folgende Geschäftsjahr. Der Austritt ist jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Aufnahme möglich. Werden rückständige Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung und Fristsetzung von zwei Monaten nicht bezahlt, so ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied verliert das Recht nach § 6 der Satzung. Die Frist beginnt mit der Absendung des eingeschriebenen Mahnschreibens (Poststempel / Einlieferungsschein). Sind die rückständigen Mitgliedsbeiträge auch nicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Verein eingegangen, so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende dieses Geschäftsjahres. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit jedoch nicht von der Zahlung der fälligen und angemahnten Beiträge. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit im Einzelnen, ob rückständige Forderungen niedergeschlagen werden.

 

§ 9 Ausschluss

Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, gegen die vom Verein aufgestellten und vom Mitglied durch seine Unterzeichnung anerkannten Richtlinien für die Ausübung des Tauchsports verstößt und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei persönlicher Unzuverlässigkeit, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss mit 2/3-Mehrheit des Gesamtvorstandes. Dem Ausschluss muss eine Anhörung des Auszuschließenden vorausgehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich Einspruch einzulegen, über den die nachfolgende ordentliche Hauptversammlung endgültig mit 2/3-Mehrheit in geheimer Abstimmung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, seine Rechte aus § 6 darf das Mitglied bis dahin nicht mehr ausüben. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Eingezahlte Beitrage und die von ihnen geleisteten Sachanlagen oder Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

§ 10 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Der Gesamtvorstand
3. Die Mitglieder- und Hauptversammlung

 

§ 11 Leitung und Verwaltung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

1. 1. Vorsitzenden
2. 2. Vorsitzenden
3. Kassenwart

Je zwei gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Intern wird jedoch bestimmt, daß der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart nur dann tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich und führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung aus.

 

§ 11 a Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem

1. 1.Vorsitzenden
2. 2.Vorsitzenden
3. Kassenwart
4. Schriftführer
5. Pressewart
6. Trainer
7. Gerätewart
8. sowie evtl. weitere Funktionäre

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können sich im Innenverhältnis gegenseitig vertreten. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins und dessen Eigentum zu wahren. Sie handeln im Namen und im Auftrag des Vereins selbständig, sofern sie nicht durch anderslautenden Beschluss oder Bestimmung der Mitglieder- oder Hauptversammlung gebunden sind. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefällt. Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte stimmberechtigte Mitglieder des Gesamtvorstandes, unter denen der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss, anwesend sind. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes sowie aller weiteren gewählten Personen beträgt 2 Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Durchführung von Neuwahlen im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes durch Tod, Rücktritt oder dergleichen aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt.
Bei Ausfall des 1. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Bei Ausfall des 2. Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Kassenwart.

Der Vorstand und Gesamtvorstand wird von der Mitglieder- oder Hauptversammlung (siehe Wahlmodus § 12) mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Gesamtvorstand regelt alle Rechtsgeschäfte soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

 

§ 11 b Kassenprüfer

Die Mitglieder- oder Hauptversammlung wählt auf die Dauer von je 2 Jahren die Kassenprüfer (siehe Wahlmodus § 12), die vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen müssen. Darüber müssen diese der Hauptversammlung Bericht erstatten.

 

§ 12 Wahlmodus

Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen, der nicht dem Gesamtvorstand angehört. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Sie kann auf einstimmigen Beschluss der Versammlung durch Handzeichen erfolgen. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Wird ein Vorstands- oder Gesamtvorstandsmitglied in ein anderes Amt gewählt, so muss für dieses in derselben Hauptversammlung die Anschlusswahl durchgeführt werden.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandsund des Gesamtvorstandes

I) Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er leitet und koordiniert die Arbeit des Gesamtvorstandes.

II) Der 2. Vorsitzende ist bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen Stellvertreter. Er unterstützt die Gesamtvorstandsmitglieder bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

III) Der Kassenwart legt in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand die Grundsätze für die Finanzwirtschaft fest. Er fertigt zum Jahresende den Kassenabschlussbericht. Er verwaltet die Kasse und überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, sowie ein Tagebuch über die Einnahmen und Ausgaben für alle Geldgeschäfte. Er führt die Kasse auch bei Veranstaltungen.

IV) Der Schriftführer führt Protokoll bei den Versammlungen. Sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins werden von ihm ausgeführt. Des weiteren führt er ein Verzeichnis der Mitglieder. Die vom Vorstand, Gesamtvorstand oder der Versammlung abgestimmten und genehmigten Beschlüsse müssen vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vom 2. Vorsitzenden unterschrieben werden. Er ist für die Information der Mitglieder zuständig. Beschlüsse können dem Gesamtvorstand, die nicht an den Sitzungen teilgenommen haben, schriftlich mitgeteilt werden. Einschneidende Änderungen, die auch die Vereinsmitglieder betreffen, werden diesen mit Rundschreiben bekannt gegeben.

V) Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Presse verantwortlich. Falls die Möglichkeit besteht, ist der Pressewart für die Aktualisierung und Erweiterung der Homepage des Vereines zuständig.

VI) Der Trainer leitet das Training und ist für die sportlichen Belange verantwortlich. Dazu gehören:

  • Unterricht und Weiterbildung
  • Einteilung der Übungseinheiten


VII) Der Gerätewart ist für die Ausgabe und Instandhaltung der Leihausrüstungen, für das Füllen der Tauchflaschen, sowie für die Durchführung der Wartung des clubeigenen Kompressors verantwortlich. Die Wartung des Kompressors und der Leihausrüstungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen. Bei Verhinderung des Gerätewarts wird ein Stellvertreter bestimmt.

 

§ 13 a Amtsenthebung eines Vorstands-/ Gesamtvorstandsmitglied

Eine Amtsenthebung eines Vorstands-/ Gesamtvorstandsmitglied ist durch den Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit möglich. Die Entscheidung muss durch die außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vom Beschluss des Gesamtvorstandes bis zur außerordentlichen Hauptversammlung ruhen die Amtsgeschäfte des amtenthobenen Vorstands-/ Gesamtvorstandsmitgliedes. Eine Amtsenthebung kann auch durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§ 13b Jugendarbeit

Der Verein fördert die Jugendarbeit. Der Vorstand kann einen Jugendplan erstellen.

 

§ 14 Hauptversammlung und Mitgliederversammlung

Die Hauptversammlung findet bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres statt, die Mitgliederversammlung
nach Bedarf. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladung zur Versammlung soll spätestens 6 Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Punkte zur Tagesordnung erfolgen. Die Punkte zur Tagesordnung können enthalten:

1. Bericht des 1. Vorsitzenden über das Geschäftsjahr.
2. Bericht des Trainers.
3. Kassenbericht.
3a. Bericht der Kassenprüfer.
4. Entlastung des Kassenwarts.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Wahlen laut Modus
7a. Festlegung und Änderung der Beiträge.
7. Satzungsänderung.
8. Entscheidung über Ausschluss.
9. Entscheidung über Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes.
10. Investitionen, die mehr als 80 % des Vereinsvermögens betragen
11. usw.
12. Verschiedenes.

Anträge zur Mitglieder- oder Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn diese mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht und beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Die Beschlüsse der Versammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
2/3 der abgegebenen Stimmen sind erforderlich bei:

  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Kreditaufnahme
  • Satzungsänderung.
  • Änderungen, welche die Voraussetzung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit berühren, müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Über jede Versammlung und über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden muss.

 

§ 14 a Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der 1. Vorsitzende jederzeit einberufen.

1. sobald Geschäfte erledigt werden müssen, welche die Kompetenz des Vereinsvorstandes übersteigen.

Dies sind unter anderem:

  • Aufnahme von Krediten
  • Änderung der Satzung
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
  • Auflösung oder Verschmelzung des Vereins
  • Investitionen die mehr als 80 % des Vereinsvermögens betragen

2. Wenn die Versammlung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Nennung des Grundes verlangt wird.

3. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie in § 14 festgehalten.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung, Aufhebung oder Verschmelzung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist die Zustimmung von 3/4 der zur Versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wenn sich nicht mindestens 7 Mitglieder entschließen, den Verein weiterzuführen, wird der Verein aufgelöst. Die Auflösung oder Verschmelzung kann in der Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt worden ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Lahr, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und zur Förderung von sportlichen Aktivitäten der Jugend zu verwenden hat.

 

Übertragungs- und Rechtschreibfehler vorbehalten - Tauchclub Calypso Lahr, 05.03.2004

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